Allgemeine Geschäftsbedingung

VALUENEER GmbH


- Im Folgenden“ VALUENEER GmbH“ genannt –

Prozessberatung 

 

1  Geltungsbereich 
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Beratungsleistungen sowie für Verträge über die Erstellung von Software (im folgenden Arbeitsergebnisse) durch die VALUENEER GmbH (im folgenden Auftragnehmer). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 


2  Vertragsgegenstand 

  •  
    • 2.1  Einzelheiten des Vertragsverhältnisses (wie z. B. Leistungsumfang, Zeitplan, Vergütung) werden gesondert in schriftlichen Einzelaufträgen (auf der Grundlage von Angebot und Annahme) und den darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen ggf. nebst Konzepten und Pflichtenheften geregelt. Die oben genannten Dokumente gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel vor. Sie werden ggf. fortlaufend weitergeschrieben und jeweils zum Zeichen des Einverständnisses vom Auftraggeber schriftlich genehmigt und als Anlagen dem ursprünglichen Einzelauftrag beigefügt. Alle Anlagen werden wesentlicher Vertragsbestandteil. 
    • 2.2  Der Auftragnehmer erbringt die Arbeitsergebnisse auf der Grundlage dieser Dokumente nach bestem Wissen und Gewissen und unter Ausnutzung des Standes der Wissenschaft und Technik und wendet dabei die allgemein anerkannten Regeln der Logistik und Informationstechnik an. Die auf der Grundlage der Einzelaufträge ermittelten Daten, Zahlen und sonstigen Aussagen werden vom Auftragnehmer gewissenhaft aus anerkannten Quellen wie Research Berichten und Marktforschungsinstituten speziell für den Auftraggeber zusammengestellt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Richtigkeit der Ursprungsdaten. 

3  Ansprechpartner 

  • 3.1  Der Auftraggeber und der Auftragnehmer benennen jeweils einen Projektleiter für die Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen. Absprachen und/oder Erklärungen anderer Mitarbeiter sind nicht bindend. 
  • 3.2  Der Auftraggeber und der Auftragnehmer einigen sich schriftlich zu Projektbeginn darüber hinaus auf einen oder mehrere Ansprechpartner, der/die innerhalb seines/ihres 

Tätigkeitsbereichs (z.B. Logistik, Datenverarbeitung) verantwortlich ist/sind für alle während des Projekts auftretenden Fragen sowie für die Erteilung aller geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungspflichten.


4 Mitwirkungspflicht

  • 4.1  Der Auftragnehmer berät und unterstützt den Auftraggeber kontinuierlich hinsichtlich der Ermittlung der für die Arbeitsergebnisse wesentlichen Informationen. 
  • 4.2  Erkennt der Auftragnehmer, dass die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen, Informationen oder Materialien fehlerhaft sind und/oder nicht in der vereinbarten Art und Weise genutzt werden können, so weist er den Auftraggeber unverzüglich hierauf und auf eventuelle Auswirkungen auf das Leistungsgefüge hin. Die Parteien entscheiden sodann gemeinsam über das weitere Vorgehen und ändern die jeweiligen Leistungsbeschreibungen nebst Konzepten und Pflichtenheften. 
  • 4.3  Der Auftraggeber übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, den Auftragnehmer während aller Phasen des Projektes mit den notwendigen ggf. vom Auftragnehmer spezifizierten Informationen, Daten und Materialien zu versorgen und diese termingerecht und in Form, Qualität und Umfang dem Zweck entsprechend abzuliefern. Hierbei hat der Auftraggeber insbesondere folgende wesentliche Vertragspflichten: 
  • 4.3.1  Vom Auftragnehmer etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen. Etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt. 
  • 4.3.2  Der Auftraggeber stellt für die Dauer von Tätigkeiten vor Ort die projektüblichen Arbeitsmittel und ggf. eigene Räumlichkeiten zur Verfügung. Es ist insbesondere zu gewährleisten, dass ein modemfähiger, genormter Zugang zum öffentlichen Telefonnetz sowie ein Telefon ohne manuelle Zwischenvermittlung für die Projektarbeit unentgeltlich benutzt werden kann. 
  • 4.3.3  Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen über das Unternehmen sowie ausreichende und qualifizierte Ressourcen zur Verfügung. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer vor Abgabe des Leistungswunsches soweit möglich eine detaillierte und qualifizierte Analyse des Bedarfs und eine möglichst genaue, detaillierte Beschreibung der gewünschten Leistung. 
  • 4.3.4  Auf Nachfrage wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich Informationen über alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Einzelaufträge erforderlichen Tatsachen oder Entscheidungen geben, soweit sie dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind. Die inhaltliche Richtigkeit der gelieferten Texte und/oder Daten werden vom Auftragnehmer nicht überprüft. 
  • 4.3.5  Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich über Änderungen der bei Auftragserteilung bestehenden technischen und strukturellen (z.B. Datenstruktur) Gegebenheiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages notwendig sind, informieren. 

4.4 Kommt der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, hat der Auftragnehmer ihn schriftlich aufzufordern, diese innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist ordnungsgemäß zu erfüllen. Nach ergebnislosem

Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderliche Mitwirkungshandlung selbst auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Weiter ist er berechtigt, einseitig den vereinbarten Zeitplan und die Kostenkalkulation in dem durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht verursachten Umfang abzuändern und Ersatz der ihm oder ihren Subunternehmern durch die Nichtauslastung ihrer sächlichen und/oder personellen Mittel entstandenen Kosten sowie der Kosten der Fehlerermittlung und -beseitigung zu verlangen. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber zu Beginn der Frist hin. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den vollen Verzögerungsschaden einschließlich entgangenen Gewinns sowie im Falle der Schlechtleistung Schadensersatz zu leisten. Dem Auftraggeber ist bewusst,

dass die Leistungen des Auftragnehmers in dem Fall, in dem sie entsprechend dem Einzelauftrag auf Leistungen aufsetzen, die der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers unterliegen (z. B. Bereitstellung einer bestimmten technischen Umgebung) von der Qualität dieser Leistungen abhängen (z.B. Performance).

4.5 Nach Auftragsende ist der Auftragnehmer berechtigt, die vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen und Dateien zu vernichten, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsende schriftlich die Rückgabe verlangt.


5 Mitarbeiter

  • 5.1  Soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. 
  • 5.2  Der Auftragnehmer behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit Mitarbeiter durch andere Mitarbeiter mit gleichwertiger Qualifikation zu ersetzen bzw. zu ergänzen. 

6 Änderungsverlangen

  • 6.1  Der Auftragnehmer wird nach Möglichkeit Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen. Die danach erbrachten Änderungen sind grundsätzlich zu vergüten, es sei denn sie sind ihrem Einzelumfang oder ihrer Anzahl nach unerheblich. Als Änderung gilt jede gewünschte Abweichung von bereits genehmigten Leistungsbeschreibungen, Konzepten oder Pflichtenheften, sowie jede Erweiterung des Leistungsumfangs. 
  • 6.2  Der Auftragnehmer wird das Änderungsverlangen unverzüglich prüfen und dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot zur Anpassung des Vertrages, insbesondere der Vergütung und des Terminplans, zukommen lassen. 
  • 6.3  Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur schriftlichen Annahme des Angebots setzen. Widerspricht der Auftraggeber diesem nicht innerhalb der Frist, gilt das als Zustimmung zur Vertragsänderung. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist hin. 

7 Teillieferungen

Bei Verträgen über die Erstellung von Software behält sich der Auftragnehmer vor, auch in sich abgeschlossene Teile der Arbeitsergebnisse zu übergeben bzw. abzuliefern.


8 Test

Bei Verträgen über die Erstellung von Software wird der Auftraggeber die abgelieferten Arbeitsergebnisse auf ihre Übereinstimmung mit den jeweiligen schriftlichen Einzelaufträgen und den darin enthaltenen Leistungs-beschreibungen nebst Konzepten und Pflichtenheften überprüfen (Test). Der Auftraggeber führt während des Tests ein Testprotokoll, das jede Testmaßnahme und deren Ergebnis dokumentiert und erstellt eine schriftliche, detaillierte Mängelliste, in der alle für ihn erkennbaren Mängel aufgeführt sind. Sowohl das Testprotokoll als auch die Mängelliste sind dem Auftragnehmer innerhalb von 15 Werktagen ab Lieferung der Arbeitsergebnisse zu übergeben.


9 Mängelansprüche

9.1 9.2

9.3 9.4 9.5

9.6

Bei Verträgen über die Erstellung von Software haftet der Auftragnehmer für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

Als Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse gilt grundsätzlich nur die Beschreibung der Arbeitsergebnisse in den jeweiligen schriftlichen Einzelaufträgen und den darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen nebst Konzepten und Pflichtenheften. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung, insbesondere technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben seitens des Auftragnehmers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Arbeitsergebnisse dar.

Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber keine Garantien im Rechtssinne, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Der Auftragnehmer beseitigt die Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfrist mit einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste angezeigt werden, auf eigene Kosten. Die Durchsetzung von Ansprüchen durch den Auftraggeber ist jedoch davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden. Für die Dauer des Testzeitraumes (Ziffer 8) verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer in der schriftlichen Mängelliste mit, ob der Mangel

die Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt - Fehlerklasse 1 -, dies sind alle über die Fehlerklasse 2 hinausgehenden Mängel, d. h. Verlust oder erhebliche Beeinträchtigung von Funktionen, die nicht durch andere Funktionen ersetzt werden können bzw. Störungen, die die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems erheblich mindern;

die Funktionsfähigkeit des Systems behindert, die Nutzbarkeit des Systems jedoch nur geringfügig beeinträchtigt - Fehlerklasse 2 -, z. B. Verlust oder erhebliche Beeinträchtigung von Funktionen, die jedoch durch andere Funktionen ersetzt werden können;
die Funktionsfähigkeit des Systems nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt - Fehlerklasse 3, z. B. Beeinträchtigungen des Bedienungskomforts o.ä., jeweils ohne Beeinträchtigungen von Funktionen.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt, in zumutbarem Umfang zur Verfügung.

Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, kann der Auftragnehmer seine Vergütung nach seinen üblichen Stundensätzen verlangen.

 

9.7

9.8

-

- -

9.9

9.10 9.11

9.12

- -

Der Auftragnehmer hat mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung unverzüglich zu beginnen, spätestens jedoch bei Mängeln der Fehlerklasse 1 innerhalb von 24 Stunden ab Fehlermeldung, bei Fehlermeldung zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr des nächsten Werktages;

- bei Mängeln der Fehlerklasse 2 innerhalb von drei Werktagen ab Fehlermeldung; - bei Mängeln der Fehlerklasse 3 innerhalb einer vom Einzelfall abhängigen Frist.

Der Auftragnehmer ist berechtigt im Rahmen des Zumutbaren eine angemessene Zwischenlösung zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Arbeitsergebnisse nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet seiner sonstigen Rechte grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er den Rücktritt verlangt. Der Rücktritt kann in diesem Fall nur bis zum Ablauf der Frist verlangt werden.

Die Mängelansprüche entfallen,

soweit der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse selbst abändert und/oder abändern lässt, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Eingriff bzw. die Verletzung der Mitwirkungspflicht für den Mangel nicht ursächlich war.


10 Rücktritt

Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen bei Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Mangel der Arbeitsergebnisse beruhen und die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.


11 Haftung

11.1 Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden

  • 11.1.1  durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder 
  • 11.1.2  auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist. 
  • 11.2  Haftet der Auftragnehmer gemäß Ziffer 11.1.1 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung insgesamt auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. 
  • 11.3  Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 11.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. 
  • 11.4  Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur in dem aus Abs. 11.1 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. 
  • 11.5  Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 11.1 bis 11.4 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers. 
  • 11.6  Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetztes oder nach Ziffer 17 dieser Vereinbarung bleibt unberührt. 
  • 11.7  Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden, die dem Auftragnehmer zurechenbar sind oder bei Verlust des Lebens. 
  • 11.8  Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die den Auftragnehmer oder seine Zulieferanten betreffen und die der Auftragnehmer auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Hardware oder Software, entfällt jede Haftung des Auftragnehmers während der Dauer dieser Behinderung. 
  • 11.9  Ist der Auftragnehmer nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung mit der Beratung bei der Fabrik und Lagerplanung beauftragt, hat der Auftragnehmer für den Nicht- oder nicht vollständigen Eintritt des prognostizierten Einsparungs- oder Investitionsvolumens oder erhoffter betriebswirtschaftlicher Effekte keinen Schadensersatz zu leisten. Insbesondere hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht die Differenz zwischen prognostiziertem und tatsächlich erzieltem Einsparungs- oder Investitionsvolumen zu ersetzen. 
  • 11.10  Ist der Auftragnehmer nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung mit operativen Bestandssenkungsprogrammen beauftragt, hat der Auftragnehmer keinen Schadensersatz zu leisten für den Nicht- oder nicht vollständigen Eintritt der avisierten Bestandssenkung. Unberührt bleiben vertraglich geregelte Kündigungsrechte des Auftraggebers. Ebenso unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, die Gesamtvergütung gemäß vertraglich vorgesehenen erfolgsabhängigen Honorarmodellen herabzusetzen. 
  • 11.11  Der Auftraggeber behält im Rahmen von operativen Bestandssenkungs-programmen die alleinige Verantwortung für seine Lieferfähigkeit gegenüber seinen Abnehmern. Im Falle drohender Versorgungsengpässe hat der Auftraggeber im Zweifel seine Lieferfähigkeit über etwaige Empfehlungen des Bestandssenkungsprogramms zu stellen. Insbesondere obliegt dem Auftraggeber während und nach Durchführung des Bestandssenkungsprogramms die effektive Bestandsprüfung. Der Auftragnehmer hat keinen Schadensersatz zu leisten für etwa entstehende Versorgungsengpässe auf Seiten des Auftraggebers. 
  • 11.12  Wird der Auftragnehmer mit der Vermittlung eines Interims-Managers beauftragt, haftet der Auftragnehmer nur für ein Auswahlverschulden. Für Pflichtverletzungen des Interimsmanagers haftet der Auftragnehmer nicht. Der Interimsmanager wird weder als Erfüllungsgehilfe noch als Verrichtungsgehilfe des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber tätig. 

12 Wettbewerbsrechtliche Prüfung

Der Auftragnehmer haftet nicht für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Maßnahmen, die aufgrund der Einzelaufträge realisiert werden, es sei denn, eine solche Überprüfung war Gegenstand der Beauftragung.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich einzelner Maßnahmen informieren, sofern solche Bedenken bekannt sind oder werden.


13 Vergütung

  • 13.1  Der Auftragnehmer erhält zur Abgeltung aller Arbeitsergebnisse sowie der Rechteeinräumung eine Vergütung gemäß Einzelauftrag. 
  • 13.2  Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
  • 13.3  Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. 
  • 13.4  Bei Verträgen über die Erstellung von Software behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, für Teillieferungen einen entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. 
  • 13.5  Bei Auftragserteilung ist die verbindliche Rechnungsadresse schriftlich mitzuteilen. Zahlungsfristverlängerungen durch Wechsel der Rechnungsadresse werden nicht gewährt. 

14 Nutzungsrechte

  • 14.1  Bei Verträgen über Beratungsdienstleistungen räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer grundsätzlich ein exklusives Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Verwendet der Auftraggeber im Rahmen seiner Tätigkeit Standardleistungen so räumt er hieran ein einfaches Nutzungsrecht ein. 
  • 14.2  Für Verträge über die Erstellung von Software gilt folgendes: 
  • 14.2.1  Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein exklusives Nutzungsrecht an den Teilen der Arbeitsergebnisse ein, die in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung individuell für den Auftraggeber erstellt wurden und entsprechend der Formulierung des jeweiligen Einzelauftrags für den Auftraggeber ein Alleinstellungsmerkmal darstellen. Sollte sich dies nicht aus dem Einzelauftrag ergeben, so wird vermutet, dass die Programmierung nicht der Alleinstellung des Auftraggebers dienen sollte. 
  • 14.2.2  An Arbeitsergebnissen, die entweder entsprechend dem Einzelauftrag und/oder Pflichtenheft keine individuellen Züge aufweisen oder zur Erstellung der Arbeitsergebnisse verwendet wurden, beim Auftraggeber aber bereits vorhanden waren, wie z.B. bereits entwickelte Darstellungen oder Hilfsmittel und Versatzstücke (Bildschirmmasken, Abläufe, Interface-Elemente etc.) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein. Gleiches gilt für die Verwendung von Leistungen Dritter (z. B. Fotographien, Standardsoftware). Für letztere gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Dritten. 

14.3 Die Rechteeinräumung erfolgt örtlich und zeitlich unbeschränkt, sofern im Einzelvertrag nicht etwas anderes geregelt ist. Inhaltlich richtet sich die Rechteeinräumung nach dem jeweiligen Vertragszweck.

  • 14.4  Bei Verträgen über die Erstellung von Software bedürfen Bearbeitungen derjenigen Teile der Arbeitsergebnisse, an denen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden, nicht der Zustimmung durch den Auftragnehmer. An allen anderen Teilen der Arbeitsergebnisse dürfen Bearbeitungen nur nach Zustimmung durch den Auftragnehmer vorgenommen werden. 
  • 14.5  Die Rechteeinräumung ist dem Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung nur widerruflich gestattet. 
  • 14.6  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse für Vorführungen, zu Demonstrationszwecken, insbesondere im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Seminaren, oder sonstigen vergleichbaren Anlässen unter Beachtung der Ziffer 22 zu verwenden. 
  • 14.7  Die Einräumung einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte an Dritte (auch Tochter-, Schwester- und verbundene Unternehmen), sowohl national als auch international, hinsichtlich einzelner oder sämtlicher eingeräumter Rechte oder deren Übertragung, ist bei Verträgen über die Erstellung von Software nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. 
  • 14.8  Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse einen Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens © für den Auftragnehmer anzubringen. 

15 Rechteeinräumung am Source Code

  • 15.1  Bei Verträgen über die Erstellung von Software überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht am Source Code zur zeitlich und räumlich uneingeschränkten Nutzung. Inhaltlich ist dieses Nutzungsrecht auf den jeweiligen Vertragszweck beschränkt. 
  • 15.2  Entsprechend dem Bearbeitungsrecht gemäß Ziffer 14.4 ist es dem Auftraggeber gestattet, diejenigen Teile des Source Codes zu bearbeiten, die individuell für den Auftraggeber erstellt wurden und entsprechend dem jeweiligen Einzelauftrag für den Auftraggeber ein Alleinstellungsmerkmal darstellen; es gilt die gleiche Vermutung wie gemäß Ziffer 14.2 Der Auftragnehmer übergibt die entsprechenden Teile des Source Codes dem Auftraggeber zu diesem Zweck auf Verlangen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. 
  • 15.3  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Source Code zu anderen Zwecken zu nutzen. Der Auftraggeber ist insbesondere ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, ihn ganz oder teilweise Dritten zu überlassen. 

16 Freiheit von Rechten Dritter

  • 16.1  Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und auch sonst seiner Kenntnis nach keine Rechte bestehen, die die Nutzung durch den Auftraggeber einschränken oder ausschließen. 
  • 16.2  Sofern der Auftraggeber Schutzrechte Dritter betreffende Materialien für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt, gewährleistet er, dass diese entsprechend Ziffer 16. 1 frei von Rechten Dritter sind. 
  • 16.3  Die Parteien stellen sich gegenseitig von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Zusammenhang mit den von ihnen eingebrachten Schutzrechten oder sonstigen Rechten frei. Sie werden sich 

unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
Falls eine Rechtsverletzung gem. Ziffer 16.1. vorliegt, ist es dem Auftragnehmer gestattet, die Arbeitsergebnisse auf eigene Kosten so zu ändern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, insoweit dies dem Auftraggeber zuzumuten ist.

  • 16.4  Der Auftraggeber übernimmt die durch die Verwertung der Arbeitsergebnisse ausgelösten gesetzlichen oder vertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber Wahrnehmungsgesellschaften von Urheber- und/oder Leistungsschutz-gesellschaften sowie weitere in diesem Zusammenhang entstehende Verbindlichkeiten. 
  • 16.5  Für den Fall, dass der Auftragnehmer für den Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages Bezeichnungen, Namen, Titel o.ä. kreiert, übernimmt er keine Haftung dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind. 

17 Datenschutzrecht und Sicherheit

  • 17.1  Dem Auftraggeber ist bekannt, dass datenschutzrechtliche Aspekte des Einsatzes der Arbeitsergebnisse vom Auftragnehmer nicht überprüft wurden und der Auftraggeber gehalten ist, die Einhaltung des Datenschutzrechts im konkreten Fall selbst - gegebenenfalls unter Einschaltung seiner Rechtsabteilung und der für ihn zuständigen Datenschutzbehörde - zu prüfen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber hiermit ausdrücklich darauf hin, dass eine Rechtsberatung nicht erfolgen kann. 
  • 17.2  Sollen durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet oder genutzt werden, ist hierzu ein ausdrücklicher Auftrag nach § 11 BDSG unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich. 
  • 17.3  Der Einsatz der Arbeitsergebnisse kann zudem sicherheitstechnische Risiken beinhalten, die nach dem momentanen Stand der Technik nicht umfassend ausgeschlossen werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich diesbezüglich, die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsstandards zu beachten. 
    Darüber hinaus trifft den Auftragnehmer keine Sorgfaltspflicht. 

18 Verzug

Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störung der Telekommunikation usw.) und Umständen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen ihn, das Erbringen der jeweiligen Leistung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Vorlaufzeit hinauszuschieben.


19  Haftungsbegrenzung bei Verzug 
Der Auftragnehmer haftet für Verzugsschäden höchstens in Höhe von 5% der jeweiligen Nettovergütung für die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen. Darüber hinaus gehende Verzugsschadensersatzansprüche bestehen nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Auftragnehmers. 

20  Beteiligung Dritter 

20.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile seiner Leistung durch fremde Unternehmen erbringen zu lassen. Er tritt für diese wie für Erfüllungsgehilfen ein.

20.2 Beauftragt der Auftraggeber Dritte mit Leistungen, die im Zusammenhang mit Leistungen des Auftragnehmers stehen, bzw. die Auswirkungen auf diese haben (z.B. Fremdsoftware), so trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit dieser Leistungen. Der Auftragnehmer hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn er aufgrund des Verhaltens dieser Dritten seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommen kann. Der Auftragnehmer übernimmt keine Koordinierungsverantwortung hinsichtlich der von dem Auftraggeber direkt oder von dem Auftragnehmer in seinem Namen beauftragten Dritten, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


21 Protokolle

Fertigt der Auftragnehmer ein Protokoll über eine Besprechung, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stattgefunden hat, so wird der Auftragnehmer dies Protokoll dem Auftraggeber unverzüglich übermitteln. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Werktagen Korrekturwünsche schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, so gilt der Inhalt des Besprechungsprotokolls als vollständige Wiedergabe der Besprechung. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf diese Frist bei Übergabe des Protokolls hin.


22 Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen, die die jeweils andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat, oder die nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der jeweils anderen Vertragspartei erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiter zugeben oder zu verwerten. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen. Die Parteien werden den Abschluss derartiger Vereinbarungen auf Verlangen der jeweils anderen Vertragspartei nachweisen.


23 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Berlin, soweit gesetzlich zulässig. Jede Vertragspartei kann jedoch auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.


24 Schlichtung

  • 24.1  Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle DGRI, Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V., Am Fasanengarten 5 in 76131 Karlsruhe anzurufen, um den Streit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. 
  • 24.2  Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung. 

25 Sonstiges

  • 25.1  Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts. 
  • 25.2  Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Einzelauftrag enthält sämtliche getroffenen Vereinbarungen; Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Bedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die Kündigung des Vertrages. 
  • 25.3  Die Parteien vereinbaren, dass die Übermittlung durch Telefax und E-Mail dem Schriftformerfordernis entsprechen, sofern ihr Zugang nachgewiesen werden kann (z.B. Faxprotokoll, e-Mail-Receipt). Dies gilt nicht für die in den Ziffern 2.1, 6.3 und 25.2 vorgesehene Schriftform, für die mindestens ein Fax mit entsprechendem Protokoll vorliegen muss. 

© VALUENEER GmbH, Stand August 2012